1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Bestimmungen gelten als Grundlage des Geschäftsverkehrs zwischen der CONFECTA AG (nachfolgend „CAG" genannt) als Lieferant und dem Kunden (nachfolgend „Besteller“ genannt), sofern sie der Besteller nicht unmittelbar nach ihrem Erhalt schriftlich ablehnt. Sie haben Gültigkeit auch für jede einzelne Bestellung im Rahmen des Geschäftsverhältnisses der Parteien. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen unter den Parteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, im übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
2. Offerten, Zeichnungen, Beschreibungen, etc.
Zeichnungen, Beschreibungen, Schaltschemata und Offerten etc. bleiben Eigentum von CAG. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch zur Selbstherstellung benutzt werden. Ebenso wenig dürfen gelieferte Geräte und Einrichtungen zur Herstellung von Werkstattzeichnungen bzw. zur Selbstherstellung benutzt werden. Das Urheberrecht steht in allen Fällen CAG zu. Unsere Offerten sind 30 Tage verbindlich, sofern keine andere Bindefrist in der betreffenden Offerte enthalten ist.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich grundsätzlich exklusive Mehrwertsteuer, Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten ab Werk. Die Transportkosten gehen zu lasten des Bestellers. CAG behält sich Preisänderungen vor, falls zwischen dem Datum der Bestellung um dem Zeitpunkt der Lieferung Preisaufschläge bei Zulieferanten, zusätzliche fiskalische Belastungen, Zollerhöhungen, Erhöhung der Transportkosten, stärkere Währungsschwankungen, etc. eintreten. Mit dem Ablauf der Zahlungsfrist tritt ohne besondere Mahnung Verzug ein. Der Verzugszins beträgt 8 %. Schecks und Wechsel gelten erst mit deren Einlösung als Zahlung. Das Fehlen unwesentlicher Teile aus der Bestellung oder Garantieansprüche gegenüber CAG berechtigen nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen. Bei Annahmeverzug wird der Gesamt- bzw. Restkaufpreis sofort fällig.
4. Lieferungserfüllung, Transport
Der Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist für beide Parteien am Sitz von CAG. Nutzen und Gefahr an der gelieferten Ware gehen mit deren Verlassen des Betriebsareals von CAG (bzw. des Betriebsareals des Zulieferers im Falle von Direktlieferung) auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn porto- bzw. frachtfreie Lieferung der Ware vereinbart ist. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Ihm obliegt es, die notwendigen Anweisungen und Angaben betreffend den Warentransport zu erteilen. Im Unterlassungsfalle trifft CAG zu seinen Lasten die üblichen Vorkehrungen zum Warentransport.
5. Prüfung und Abnahme der Lieferung
Der Besteller hat die Lieferung innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Erhalt zu prüfen und bei allfälligen Mängeln sofort schriftlich Mängelrüge zu erheben. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind ebenfalls innert gleicher Frist anzubringen. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt. Teile, die infolge Material- oder Fabrikationsfehler unbrauchbar sind, werden nach unserer Wahl ersetzt oder instand gestellt.
6. Lieferfristen
Die in unserer Offerte aufgeführten Lieferfristen verstehen sich ab Erhalt der Bestellung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bei deren Ablauf die Lieferung im Werk fertig zum Versand bereitgestellt ist. Wir bemühen uns, die in den Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Sie sind jedoch unverbindlich und deren Überschreitung kann nicht zu Schadenersatzforderungen oder zum Widerruf der betreffenden Bestellung Anlass geben.
7. Annullierung von Aufträgen
Die Annullierung von Aufträgen setzt unser ausdrückliches schriftliches Einverständnis voraus. Beanspruchungen einer Lieferung berechtigen nicht zur Annullierung von Restlieferungen einer Bestellung. Wir sind berechtigt, von Lieferverpflichtungen zurückzutreten, wenn sich die finanzielle Situation des Bestellers wesentlich verschlechtert oder sich anders präsentiert, als es uns dargestellt wurde. Auch im Falle der einvernehmlichen Annullierung eines Auftrags ist der Besteller zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an die CAG verpflichtet, sofern die CAG den Grund der Annullierung nicht zu vertreten hat. Die Entschädigung soll zum einen die auftragsbezogenen Materialkosten sowie den geleisteten Arbeitsaufwand der CAG bis zum Tag der Annullierung ersetzen, zum anderen alle sonstigen entstandenen Kosten und Aufwendungen der CAG, die durch die Annullierung des Auftrags bei Lieferanten und Unterlieferanten entstanden sind.
8. Garantieumfang und – Leistung
CAG leistet Garantie für alle innerhalb der Garantiezeit von 12 Monaten auftretenden Mängel, sofern die Rügemodalitäten gemäss. Ziff. 5 hervor eingehalten werden und nachweisbar schlechtes Material oder fehlerhafte Fabrikation vorliegt. Die Garantiefrist beginnt, wenn die Ware das Betriebsareal von CAG (bzw. das Betriebsareal des Zulieferers im Falle von Direktlieferungen) verlässt. Die Garantieleistung ist nach Wahl von CAG auf Nachbesserung, die kostenfreie Lieferung von Ersatz oder eine angemessene Preisminderung beschränkt. Schadenersatzansprüche für direkte oder indirekte Folgeschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen. Durch einzelne Garantiearbeiten oder Grantielieferungen erfährt die Garantiezeit für die Hauptlieferung keine Verlängerung. CAG lehnt jede Garantie ab: Für gebrauchte Objekte und Teile, nicht von ihr geliefertes Material, nicht von ihr besorgte Montagearbeiten sowie für Objekte, an denen ohne ihre schriftliche Zustimmung Änderungen durch den Besteller oder Dritte vorgenommen werden; für Schäden jeder Art, die auf normalen Verschleiss, falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Verwendung, Bedienung oder Wartung, Unfälle oder höhere Gewalt, oder Missachtung von Vorschriften zurückzuführen sind.
9. Eigentumsvorbehalt
CAG behält sich zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages das Eigentumsrecht an der betreffenden Lieferung vor. Sie ist berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Ist der Besteller im Zahlungsverzug, kann CAG die Ware gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zurücknehmen.
10. Ausschluss weiterer Haftung
Die Ansprüche des Bestellers sind in diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abschliessend geregelt. Alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz von CAG.
Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht, unter ausdrücklichem Ausschluss des Wiener Abkommens vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf.